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Satzung der Gemeinde Lichtenau zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sowie der Erhebung von Elternbeiträgen

Wird Ihr Kind in Krippe, Kindergarten, Hort oder bei einer Kindertagespflegeperson betreut, zahlen Sie auf Grundlage eines Betreuungsvertrages einen Elternbeitrag. Gemäß Paragraf 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) kann dieser Elternbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Elternbeiträge für Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege - Landkreis Mittelsachsen