Ordnung und Sicherheit

Öffnungszeiten Hauptverwaltung/ Ordnung- und Sicherheit

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und nach Vereinbarung
Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels

Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels

Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels

Allgemeine Informationen

Ein Feuerwerk ist schön anzusehen. Es hat aber auch negative Seiten: Verbrennungen, Augenverletzungen und Hörschä­digungen, Explosionsschäden und andere Sach­schäden an Fahrzeugen und Gebäuden, der Eintrag von Plastik in die Umwelt, enorme Müllmengen, verängstigte Haustiere sowie ökologische Schäden und die Störung von Wildtieren.
Jährlich werden rund 2.050 Tonnen Feinstaub durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern freigesetzt, der größte Teil davon in der Silvesternacht. Diese Menge entspricht in etwa einem Prozent der gesamt freigesetzten Menge in Deutschland. (*1)

Welche Gesetze muss ich bei einem privaten Feuerwerk beachten?

Gesetzliche Grundlage für die Notwendigkeit einer solchen Feuerwerk Ausnahmegenehmigung für Hochzeitsfeuerwerke oder anderen privaten Feuerwerken sowie auch Feste für Vereine oder Firmen, ist die 1.Sprengstoffverordnung.

Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Kleinfeuerwerk - Silvesterfeuerwerk“).

Bei Kleinfeuerwerken ist aufgrund der verwendeten Materialien ein Sicherheitsabstand von 8-30 Metern einzuhalten. Die eingesetzten Feuerwerkskörper erreichen hierbei Höhen von bis zu 75 Metern.  Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist grundsätzlich verboten.

Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.

Sinngemäß besagt §24 der 1.Sprengmittelverordnung:

Die zuständige Behörde (Gemeinde Lichtenau) kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs.1 und 2, des § 21 Abs.1 und des § 23 Abs.1 aus begründetem Anlass (also Hochzeit, Geburtstag, Dorffest, Mitarbeiterfest, Jahrestag etc.) Ausnahmen zulassen.

Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so ist diese öffentlich bekannt zugegeben.

Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Lichtenau.

An wen muss ich mich wenden?

Gemeinde Lichtenau, SG Ordnung und Sicherheit, Auerswalder Hauptstraße 2, 09244 Lichtenau, Tel.: 037208 800 61, post@gemeinde-lichtenau.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Einreichung des Formulars: „Anzeige für das Abbrennen eines Feuerwerkes“. Sie finden dies auf der Internetseite der Gemeinde Lichtenau (www.gemeinde-lichtenau.de) unter der Rubrik „Formulare und Downloads“

Welche Gebühren fallen an?

Die Gemeinde Lichtenau setzt derzeit die Genehmigung Gebühren in Höhe von 50,00 EUR fest (Stand 01.2025). Diese festgesetzte gebühr liegt am unteren Rand des Gebührenrahmens des Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis vom 16. August 2021, welches Gebühren von 30-350 EUR vorsieht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Erst nachdem Ihnen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen Sie Feuerwerkskörper der Klasse II/Kategorie F2 in einem Feuerwerksbetrieb erwerben. Die Beantragung sollte mindestens 4 Wochen vor dem Ereignis erfolgen.

Verstöße gegen die Sprengmittelverordnung (*2)

Vergehen

Maßnahme

ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöst

Bußgeld bis zu 10.000 €

einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Schwarzmarkt-Böller") verwendet, betrieben oder hergestellt

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €

Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutenden Wert mit einem Feuerwerkskörper

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

 

Quelle: (*1) Umweltbundesamt (*2) Bussgeldkatalog.org

 

Frank Schulze    

Ordnung und Sicherheit

 

 

Der Waschbär – ein Problembär?

Der Waschbär – ein Problembär?

In Sachsen, insbesondere in ländlichen und waldreichen Gebieten, werden Waschbären zunehmend zu einem Problem. Auch in unserer Gemeinde Lichtenau verbreitet sich diese Tierart zunehmend. Ursprünglich stammen Waschbären (Procyon lotor) aus Nordamerika, wurden jedoch in den 1930er Jahren in Hessen ausgewildert und haben sich seitdem sehr verbreitet, da die natürlichen Feinde fehlen.

Hier sind einige Punkte zum Thema Waschbären und den Herausforderungen, die sie mit sich bringen:

1. Problematik und Verbreitung
- Waschbären sind sehr anpassungsfähig und finden in städtischen
  und ländlichen Gebieten ausreichend Nahrung und
  Schutz. In unserer Region gibt es viele Wälder, Flüsse
  und landwirtschaftliche Flächen, die ideale Lebensbedingungen
  bieten.
- Hier richten sie Schäden in Gärten und landwirtschaftlichen Betrieben
  an, greifen Geflügel an und dringen in Gebäude und Dachböden ein.
- In bewohnten Gebieten suchen sie oft in Mülltonnen und
  Komposthaufen nach Nahrung und können für Lärm und Unordnung
  sorgen.

 

Um sich vor Waschbären zu schützen und Schäden zu verhindern, können Maßnahmen zur Eigenvorsorge getroffen werden. Hier sind einige praktische Tipps, um Waschbären effektiv abzuschrecken und ihre Anwesenheit in Wohn- und Gartenbereichen zu reduzieren:

 
1. Mülltonnen sichern
- Verwenden Sie fest verschließbare Mülltonnen und bewahren
  Sie diese, wenn möglich, in einem verschlossenen Raum oder
  Schuppen auf.
- Wenn die Mülltonnen im Freien stehen, können spezielle
  Klammern oder Riegel angebracht werden, um sie fest zu
  verschließen.
- Müllsäcke sollten nicht offen zugänglich gelagert werden, da
  sie Waschbären anlocken.
 
2. Nahrungsquellen beseitigen
- Entfernen Sie regelmäßig heruntergefallenes Obst
  von Obstbäumen, da es Waschbären anzieht.
- Füttern Sie keine Haustiere im Freien, oder räumen
  Sie Futterreste sofort nach dem Fressen weg.
- Komposthaufen sollten gut abgedeckt und gesichert
  sein, da Waschbären häufig nach Essensresten suchen.
 
3. Gebäude abdichten
- Überprüfen Sie Dachböden, Keller und Garagen auf
  mögliche Zugänge und dichten Sie Lücken ab, durch
  die Waschbären ins Innere gelangen könnten.
- Fenster und Türen sollten mit stabilen Netzen oder
  Riegeln versehen sein, um Waschbären fernzuhalten.
- Waschbären sind sehr geschickt im Klettern. Ein glatter
  Streifen aus Metall oder Kunststoff um Bäume oder Gebäude
  kann helfen, sie daran zu hindern, hochzuklettern.
 
4. Hühnerställe und Gehege sichern
- Waschbären sind dafür bekannt, Hühnerställe anzugreifen.
  Verwenden Sie stabile Materialien und verschließbare Türen,
  um sicherzustellen, dass Tiere nachts geschützt sind.
 
5. Garten- und Freiflächen absichern
- Bewegungsgesteuerte Lichter oder Geräusche können
  helfen, Waschbären abzuschrecken, da sie eher in der
  Dunkelheit und bei Ruhe aktiv sind.
- Einige Gartenbesitzer setzen auch auf Elektrozäune oder
  spezielle Waschbärensperren, um das Grundstück zu schützen.
- Manchmal helfen sogar duftende Abschreckungsmittel,
  wie Mottenkugeln oder Pfefferminzöl, die in Bereiche
  verteilt werden, die für Waschbären attraktiv sein könnten.
 
6. Jagdrechtliche Regelungen
- Wildtiere sind per Gesetz herrenlos und niemandes Eigentum.
- In der Gemeinde Lichtenau bestehen mehrere, behördlich
  festgelegte Jagdbezirke. Hierbei ist die jeweilige
  Eigentümergemeinschaft bejagbarer Flächen in
  Jagdgenossenschaften organisiert, welche die Jagd an
  eine Gemeinschaft von jagdausübungsberechtigten
  Jagdpächtern verpachtet.
  Es bestehen die vier Jagdgenossenschaften
  „Auerswalde, Garnsdorf“, 
  „Krumbach“,
  „Oberlichtenau, Niederlichtenau,
  Merzdorf und Biensdorf“ sowie
  „Ottendorf“.
  Die Grenzen sind in der Regel die jeweiligen Gemarkungsgrenzen.
  Außerdem bestehen Eigenjagdbezirke des Staatsbetriebs
  „Sachsenforst“.
- Die Grundstückseigentümer in befriedeten Bezirken, also in
  bebauten, nicht landwirtschaftlich genutzten oder umzäunten
  Bereichen, sind nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft.
  Für die Abwehr von Wildschäden ist hier der jeweilige Eigentümer
  selbst verantwortlich.
- Nach dem Sächsischen Jagdgesetz §8 Absatz 3  Zitat -
  „darf der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes
  in einem befriedeten Bezirk Dachse, Füchse, Iltisse, Marderhunde,
  Minke, Nutrias, Steinmarder, Waschbären sowie Wildkaninchen
  auch ohne Jagdschein fangen und sich aneignen.
  Er kann, sofern er die erforderliche Sachkunde besitzt,
  das gefangene Wild unter Beachtung tierschutzrechtlicher
  Vorschriften und entsprechender Anwendung des §22 Abs.4 Satz1
  des Bundesjagdgesetzes töten. Sofern er die nach Satz 2
  erforderliche Sachkunde für die Tötung nicht besitzt, muss er einen
  Jagdscheininhaber oder eine sonstige sachkundige Person damit
  beauftragen.
  Jagdhandlungen mit der Schusswaffe darf nur vornehmen,
  wer im Besitz eines Jagdscheins oder für den Gebrauch von
  Schusswaffen ausreichend im Sinne des §17 Abs.1 Nr.4 des
  Bundesjagdgesetzes versichert ist; die waffenrechtlichen Vorschriften
  bleiben unberührt.
  Ein Jagdscheininhaber handelt im Rahmen der beschränkten
  Jagdausübung.“
- Waschbären unterliegen dem sächsischen Jagdrecht und dürfen
  ganzjährig bejagt werden. Waschbären, die mit der Aufzucht
  der Jungen befasst sind, dürfen nicht getötet werden.
- In Sachsen ist der Einsatz von Lebendfallen für Waschbären
  grundsätzlich erlaubt, da sie als invasive Art gelten und deshalb
  sehr intensiv bejagt werden sollen.
- Fallen müssen tierschutzgerecht sein. Das bedeutet, dass die Tiere
  nicht verletzt werden dürfen und die Fallen regelmäßig kontrolliert
  werden müssen, mindestens einmal täglich.
- Es gibt genaue Vorschriften, welche Art von Lebendfalle verwendet
  werden darf. Die Fallen müssen so konstruiert sein, dass
  Waschbären nicht entkommen und gleichzeitig keinen unnötigen
  Stress oder Schmerzen erleiden.
- Gefangene Waschbären sind anschließend fachgerecht
  zu behandeln, wie im zitierten Gesetz beschrieben.
 
7. Naturschutzrechtliche Einschränkungen
- In Naturschutzgebieten oder anderen geschützten Zonen gelten
  oft strengere Regeln. In diesen Bereichen ist der Einsatz von Fallen
  nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Naturschutzbehörde
  zulässig.
- Wer in einem Schutzgebiet eine Lebendfalle aufstellen möchte,
  muss sich vorher über die regionalen Bestimmungen informieren
  und gegebenenfalls eine Sondergenehmigung beantragen.

Fazit

Die Bekämpfung von Waschbären erfordert eine Kombination aus präventiven Maßnahmen, gezielter Bekämpfung und Bewusstseinsbildung. Da die Tiere sich gut an neue Umgebungen anpassen, wird es notwendig sein, langfristig mit ihrer Anwesenheit zu leben und zugleich Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu minimieren.

Ansprechpartner

Bei Problemen mit Waschbären können sich Betroffene an die unteren Naturschutz- und Jagdbehörden des Landkreises wenden.

Zusammenfassung

Eigenvorsorge gegen Waschbären ist der beste Weg, um Schäden zu verhindern und die Tiere von Wohnbereichen fernzuhalten. Durch eine Kombination aus Abwehrmaßnahmen, Sicherung von Nahrungsquellen und Abdichtung von Zugängen kann man Waschbären auf umweltfreundliche Weise davon abhalten, zum Problem zu werden.

So bleibt das Zusammenleben mit der Tierwelt nachhaltig und sorgt für Sicherheit in Wohn- und Gartenbereichen.

Frank Schulze – SG Ordnung und Sicherheit

Nachbarschaftslärm

Nachbarschaftslärm

Konflikte durch Nachbarschaftslärm treten relativ häufig auf, wenn in der Freizeit unterschiedliche Interessen und Verhaltensweisen aufeinandertreffen. So können Personen Ruhe und Entspannung suchen, während andere gerade geräuschintensive Tätigkeiten im Haus, Hof oder Garten verrichten.

- Bundesweit ist es unzulässig ohne berechtigten Anlass die
  Nachbarschaft mit vermeidbarem Lärm erheblich zu belästigen
  oder gesundheitlich zu beeinträchtigen.
- An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten
  verboten. Lediglich leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten,
  die keine störenden Geräusche verursachen, sind nach dem
  Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz zulässig.
 
Besondere Schutzvorschriften mit genauer Zeitbegrenzung gelten nur innerhalb von Wohngebieten, die durch Bebauungsplan ausgewiesen wurden (Eine Übersichtskarte finden Sie online: RAPIS Bauleitplanung:
- Es dürfen keine motorbetriebene Gartengeräte mit EU Lärmsiegel
  (Euroblume) an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der
  Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr betrieben werden.
- Andere motorbetriebene dürfen zusätzlich an Werktagen auch in der
  Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und
  von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
 
Besondere Erholungsregelungen in Kleingärten können sich aus der Vereinssatzung ergeben.
 
Darüber hinausgehende Zeiten für Nacht- und Mittagsruhe gibt es in der Gemeinde Lichtenau nicht.
 
Bei Lärmbelästigungen durch Nachbarn sollte zunächst immer der Dialog mit dem Verursacher gesucht werden. Teilen Sie Ihrem Nachbarn mit, was Sie stört. Versuchen Sie auf der Grundlage von Absprachen beziehungsweise Vereinbarungen die unterschiedlichen Interessen miteinander in Einklang zu bringen. Wichtig dabei ist, dass sich alle Beteiligten dann auch an die getroffenen Vereinbarungen halten. Wenn Sie selbst einmal laute Arbeiten verrichten müssen, die geeignet sind, Störungen in der Nachbarschaft hervorzurufen, oder eine Feier ausrichten, bei der es vielleicht etwas lauter als üblich zugehen könnte, informieren Sie am besten rechtzeitig Ihre Nachbarn. In der Regel werden Sie dann auf mehr Verständnis stoßen, als wenn Sie Ihre Nachbarn unvorbereitet vor vollendete Tatsachen stellen.
Bei anhaltenden Lärmproblemen ist die Gemeinde Lichtenau in der Regel nicht der erste Adressat. Ansprechpartner sollte vielmehr der jeweilige Haus- oder Grundstücksbesitzer sein. Sollte das Problem nicht auf einer kooperativen Ebene gelöst werden können, vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Friedensrichter. Im Eskalationsfall hilft die Polizei. Bei ergebnislosem Dialog mit dem Verursacher beziehungsweise dem Hausbesitzer kann der zivilrechtliche Weg (Rechtsanwalt, Amtsgericht) gewählt werden.
 
Freihalten des Lichtraumprofiles an öffentlichen Verkehrsflächen – eine Anliegerpflicht

Freihalten des Lichtraumprofiles an öffentlichen Verkehrsflächen – eine Anliegerpflicht

Nach § 27 Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) müssen Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Die Breite des seitlichen Sicherheitsraumes wird vom Rand des Verkehrsraumes aus zur Seite gemessen. Die notwendige Breite ist von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängig. Bei Geschwindigkeit bis zu 50 km/h muss ein seitlicher Sicherheitsraum von 0,75 m ab Ende des befestigten Fahrbahnrandes vorliegen.

Die erforderliche lichte Höhe des Sicherheitsraumes beträgt für den KFZ-Verkehr 4,50 m. Für Geh- und Radwege beträgt die lichte Höhe im Regelfall 2,50 m. Geh- und Radwege müssen in voller Breite und ohne Einschränkungen benutzbar sein. Auch Verkehrszeichen und die Straßenbeleuchtung sind so großzügig freizuhalten, dass sie ihre Funktion erfüllen können.

Nach §1 der Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst der Gemeinde Lichtenau wird die Reinigungspflicht auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.

Jetzt ist die Zeit reif, um die erforderlichen Rückschnitte an Bäumen und Gehölzen auf dem an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücke vorzunehmen.

Andernfalls könnten Fahrzeuge oder auch Personen durch die überhängenden Äste beschädigt werden, für welche die Grundstücksbesitzer haftbar wären. Freigeschnittene Verkehrsräume sind auch Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Winterdienst.

Hundekot im öffentlichen Raum – ein Problem für die Dorfgemeinschaft

Hundekot im öffentlichen Raum – ein Problem für die Dorfgemeinschaft

Täglich findet man auf unseren Straßen, Gehwegen und öffentlichen Grünflächen immer wieder Hundekot.  Es ist nicht nur ekelerregend, sondern stellt auch ein großes Ärgernis dar, wenn man selbst oder die Kinder hineintreten.  Ebenfalls können Krankheiten übertragen werden.

Wir appellieren an alle Hundebesitzer der Gemeinde Lichtenau, ihren Pflichten nachzukommen und den Kot unverzüglich zu beräumen. Laut § 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Lichtenau kommt der Anlieger von Straßen- und Gehwegflächen die unangenehme Pflicht zu, diesen Bereich sauber zu halten. Das wollen Hundebesitzer ihren Mitmenschen nicht zumuten.

Wir freuen uns gleichzeitig über Hinweise aus der Bevölkerung, an welchen Stellen Hundekotbeutelspender sinnvoll wären. Dies könnte die Sauberkeit im Ort unterstützen.

Stefanie Weikert

Mitarbeiterin Bauverwaltung

Katzenbesitzer tragen die Verantwortung für ihre freilebenden Katzen

Katzenbesitzer tragen die Verantwortung für ihre freilebenden Katzen

Die Überpopulation von Katzen ist inzwischen zu einem großen Problem geworden. Zu viele freilebende Katzen sind nicht kastriert und pflanzen sich unkontrolliert fort. Die Nachkommen sind herrenlos und fristen dadurch ihr Dasein in verlassenen Gebäuden, Scheunen und Parks.

Viele dieser Tiere befinden sich daher in einem elenden Zustand und sind oft krank und von Würmern, Flöhen und anderen Bakterien befallen. All dies könnte verhindert werden, indem Katzenbesitzer ihre Katzen kastrieren lassen, bevor sie ins Freie gelassen werden. Die unkontrollierte Vermehrung könnte man somit stoppen.

Am Ende sind es die Tierschutzvereine, die sich um die streunenden Katzen kümmern.

Allerdings ist die Überpopulation an Katzen ein Kapazitätsproblem bei den Tierheimen und Tierschutzvereinen. Die Tierheimplätze sind begrenzt und dadurch kann nicht immer sofort reagiert werden. Alleine im Jahr 2019 wurden bereits 34 Katzen in Lichtenau durch die Tierschutzvereine aufgenommen, medizinisch versorgt und betreut. Die Tierschutzvereine kümmern sich um die Grundversorgung jeder einzelnen Katze und die Gemeinde Lichtenau finanziert die Kastrationen der herrenlosen Katzen. Dahinter steckt nicht nur ein hoher Zeitaufwand, sondern auch viel Geld, welches die Tierschutzvereine nur über Spendengelder und ehrenamtlicher Arbeit abdecken können und welches den Gemeindehaushalt belastet.

Mit diesem Aufruf möchten wir an alle Katzenbesitzer appellieren. Lassen Sie ihre Katze erst kastrieren, bevor sie ins Freie gelassen wird!

Um der derzeitigen Überpopulation freilebender herrenloser Katzen Herr zu werden, suchen wir engagierte Personen in unserer Gemeinde Lichtenau, welche uns und dem Tierschutzverein ehrenamtlich helfen könnten: Insbesondere Lebendfalle stellen und einfangen der herrenlosen Katzen, Transport zum Tierarzt, evtl. kurzzeitige Unterbringung (1- 2 Tage) nach dem medizinischen Eingriff/Kastration.

Die Kosten für die Grundversorgung der Katzen sowie die Fahrtkosten werden seitens der Gemeinde gegen Vorlage der Belege erstattet. Für nähere Informationen und/oder weiteren Fragen stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung.

Wer entsorgt seinen Müll auf Kosten der Ortsgemeinschaft?

Wer entsorgt seinen Müll auf Kosten der Ortsgemeinschaft?

Die Gemeindeverwaltung würde gern die Mitarbeiter des Bauhofes für nutzbringendere Arbeiten zugunsten unserer Gemeinde einsetzen, als die häufigen, illegalen Müllablagerungen zu beseitigen!
Immer wieder werden Sperrmüll und sogar Autowracks in der Natur abgestellt. Wer so handelt, muss mit einem Bußgeld rechnen, da es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Unter gewissen Umständen macht man sich auch strafbar.
Ein Bußgeld kommt vor allem nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Betracht, wenn jemand dadurch gegen die Vorschrift von § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG verstößt. Das ist der Fall, wenn jemand Hausmüll oder Sperrmüll ablagert. Dies muss fahrlässig oder sogar vorsätzlich geschehen sein. Des Weiteren kann man sich auch durch illegale Müllentsorgung und Verbrennung strafbar machen. In Betracht kommt hier vor allem der Straftatbestand des unerlaubten Umgangs mit Abfällen nach § 326 StGB. Hierunter fallen etwa Abfälle, durch die die nachhaltige Verunreinigung eines Gewässers, der Luft oder des Bodens droht.
Jeder von uns hat den Wunsch, sein Heim sauber und rein zu halten. Für unsere Gemeinde gilt das ebenso.
Hiermit appellieren wir an alle Bürger der Gemeinde Lichtenau, ihren Müll ordnungsgemäß zu entsorgen.
Bitte nutzen Sie die Entsorgungsdienste und Sammelstellen des Landratsamtes, zum Beispiel:
Fehr Umwelt Ost GmbH Betriebsstätte Mittweida, Leipziger Str. 48, 09648 Mittweida
Hinweise bei Schnee und Glätte

Hinweise bei Schnee und Glätte

Zusätzlich zur Sommerreinigung ist auch der Winterdienst der Gehwege grundsätzlich auf die Anlieger übertragen. Innerhalb der Gemeinde ist die Straßenreinigungspflicht in der Satzung geregelt. Danach ist die Reinigung der Gehwege und der gemeinsamen Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen grundsätzlich auf die Anlieger übertragen. Das gilt insbesondere auch für alle Grundstückseigentümer von unbebauten Grundstücken. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang  derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Andernfalls hat die Gemeinde Lichtenau die Möglichkeit, ein Verwarngeld zu verhängen, um die Erfüllung der Pflichten durchzusetzen.

Umgang mit Fund- und herrenlosen Tieren

Umgang mit Fund- und herrenlosen Tieren

Aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, wie zum Beispiel Hunde, Katzen und Ziervögel, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind, müssen  als Fundtiere eingestuft werden. Diese werden nach §§ 965 ff. BGB  als Fundsachen behandelt. Viele Bürger füttern aus Mitleid freilebende Katzen, binden diese an sich und die Katzen kehren regelmäßig zu den Menschen und an die Futterstelle zurück. Sobald Bürger freilebende Katzen füttern, übernehmen sie die Verantwortung für diese. Somit sind diese Katzen keine Fundtiere und können auch nicht als Fundtier vom Tierheim aufgenommen werden. Bei streunenden Katzen oder wildernden Hunden wird der Jagdausübungsberechtigte Jäger zuständig, sobald sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Werden verlorene oder entlaufende Haustiere aufgefunden, muss der Fund bei der Gemeinde Lichtenau, Auerswalder Hauptstraße 2, 09244 Lichtenau, Tel.: 037208/80061, E-Mail: , Fax: 037208/80050 oder außerhalb der Dienstzeiten soweit eine Gefahr vom Tier ausgeht bei der Polizei Mittweida, Tel.: 03727/980-0 angezeigt werden.

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Parken und Halten

Parken und Halten

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO ist das Halten und damit auch das Parken insbesondere an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich scharfer Kurven unzulässig. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit zu rechnen.
Dementsprechend muss ein Haltender / Parkender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand , dass ist die Asphaltkante, freihalten. Dies gilt immer und überall und ohne ein zusätzliches Verkehrsschild. Die Gemeinde Lichtenau behält sich vor, dort wo die Mindestabstände nicht eingehalten werden, diese Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarngeld zu ahnden.